… und wieder Aiman Mazyek

Es war unvermeidlich: Der Mann, der allen Ernstes erklärt, das Gottesrecht der Scharia sei mit der Demokratie vereinbar, läuft angesichts des Erfolges der AfD bei den Landtagswahlen in Brandenburg und Sachsen zu neuen Hochformen auf. Das, was er sagt, geht dabei gezielt und haarscharf an den Tatsachen vorbei. Dennoch wird es unreflektiert gedruckt und übernommen. Und keiner der staatlich oder sonstwie bestallten „Faktenchecker“ nimmt sich die Aussagen vor.

Mazyek – Schild und Schwert des Islam

Worum geht es? In der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (NOZ) hat der Vorsitzende vom sogenannten „Zentralrat der Muslime in Deutschland“ (notabene: nicht der deutschen Muslime, sondern der Muslime in Deutschland) am 3. September 2019 wieder einmal die Werbetrommel für seine archaische Weltanschauung gerührt. Und sich dabei mit der AfD beschäftigt. Aus seiner Sicht nachvollziehbar, denn wie keine andere Partei setzt sich diese kritisch bis ablehnend mit dem Islam auseinander.

Die AfD, die in Sachsen und Brandenburg aktuell deutlich mehr als jeden zehnten Wahlberechtigten hinter sich hat, leide, so Mazyek, unter „Hassfantasien“.

Okay – das kann man als persönliche Meinungsäußerung im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit noch durchgehen lassen – auch wenn es bei dem juristisch kaum zu fassenden, inflationär genutzten Allerweltsbegriff „Hass“ unter seriösen Gesprächspartnern einer Konkretisierung bedürfte.

Tatsachenbehauptungen statt Meinung

Anschließend an diese Meinungsäußerung dann stellt Mazyek Tatsachenbehauptungen auf. Diese – so können nicht nur Medienjuristen bestätigen – fallen nicht mehr unter die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, sondern müssen nachweisbar sein und sind justiziabel. Weshalb bei Tatsachenbehauptungen eine besondere Sorgfaltspflicht anzuraten ist. Allerdings – auch das soll nicht ungesagt bleiben – steht es selbstverständlich jedem frei, sich an einen solchen Rat zu halten oder es bleiben zu lassen.

Mazyek stellt nun in der NOZ die Behauptung auf (dort hinter einer Bezahlschranke versteckt), die AfD behaupte, der Islam sei keine Religion, sondern eine Ideologie. Der selbsternannte Muslimsprecher fügt als weitere Tatsachenbehauptung hinzu: „Das ist nicht nur eine religionsfeindliche, sondern eine grundgesetzfeindliche Position.“

Halten wir erst einmal fest: Hier handelt es sich sogar um mehrere Tatsachenbehauptungen. Also ist der Blick auf die Quellen, auf die sich Mazyek beruft, unvermeidbar. Doch da wird es bereits schwierig. Denn die gibt Mazyek nicht an. Es findet sich lediglich ein nicht weiter unterlegter Hinweis auf die Landespartei in Sachsen, welche als exemplarisch dargestellt wird.

Mazyeks unzutreffende Tatsachenbehauptung

Tatsächlich hat die AfD in Sachsen zur Landtagswahl ein Regierungsprogramm vorgelegt. Und in diesem hat sie auch Position zum Islam bezogen.

Zitieren wir wörtlich aus Absatz 5.1.11: „Der politische Islam ist eine totalitäre Ideologie, die unserer Kultur feindlich gegenüber steht und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.“

Unverkennbar: Dieser Satz aus einem offiziellen Parteipapier muss es sein, den Mazyek für seine Tatsachenbehauptung heranzieht, wenn er sich auf die sächsische Landespartei beruft. So lohnt es sich, etwas genauer hinzuschauen. Und dann wird schnell deutlich: Entweder, Mazyek sagt bewusst eine Unwahrheit – oder aber die AfD hat mit ihrer Beurteilung recht.

Die Diskrepanz des Zutreffenden

Noch einmal: Mazyek wirft der AfD vor, diese behaupte, der Islam sei keine Religion, sondern eine Ideologie.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Feststellung durchaus nicht unbegründet wäre, wenn man den rassistisch-imperialistischen Inhalt mancher Abschnitte des  Koran als islamisches Manifest heranzieht, so ist diese Mazyek-Behauptung gleichwohl unzutreffend. Denn die AfD behauptet eben nicht, dass der Islam eine Ideologie sei. Was die Partei behauptet ist: Der POLITISCHE Islam ist eine totalitäre Ideologie.

Nun mag man sich trefflich streiten, ob die Unterscheidung zwischen einem politischen und einem unpolitischen Islam überhaupt möglich ist – denn der Koran war von vornherein als imperialistisches Eroberungskonzept angelegt und verlangt die absolute Durchdringung der menschlichen Gesellschaft nach den in ihm festgelegten autoritären, kollektivistischen Richtlinien.

Tatsache aber bleibt, dass die AfD eine solche Unterscheidung trifft. Die Partei stellt nicht die Behauptung auf, dass „der Islam“ eine „totalitäre Ideologie“ sei. Sie behauptet, „der politische Islam“ sei eine solche – und da findet sich die AfD in prominenter Gesellschaft  nicht nur eines Fazel Gheybi in seinem Werk „Die Islamische Eroberung der Welt“, sondern auch der prominenten Islamwissenschaftlerin Susanne Schröter, die jüngst ein Buch mit dem Titel „Politischer Islam – Stresstest für Deutschland“ veröffentlicht hat. Der Verlag beschreibt die Intention dieses Buches wie folgt: „Die Mehrheit der Deutschen glaubt, der Islam gehöre nicht zu Deutschland. Sie verbinden die zweitgrößte Weltreligion vor allem mit dem Terror im Namen eines unbarmherzigen Gottes, der Unterdrückung von Frauen und Minderheiten sowie einer Ablehnung westlicher Werte. Für diese Assoziationen gibt es nachvollziehbare Gründe, die aus dem Erstarken des politischen Islam resultieren. Dieser übt durch machtbewusstes und strategisch geschicktes Agieren seiner Funktionäre großen gesellschaftlichen Einfluss aus und dominiert zunehmend die staatliche Islampolitik sowie den öffentlichen Dialog.“

Der politische Islam als politische Weltanschauung

Nun – auch wenn Susanne Schröter und ich schon manchen Disput darüber hatten, ob die Trennung zwischen politischem und vorgeblich unpolitischem Islam überhaupt möglich ist, so macht dieses Werk jedoch mehr als deutlich, dass, wenn man einer solchen Trennung folgen möchte, es eben ein Unterschied ist, ob man „dem Islam“ oder „dem politischen Islam“ etwas zuschreibt.

Festzuhalten bleibt: Wer oder was „machtbewusst und strategisch geschickt“ agiert, damit „großen gesellschaftlichen Einfluss“ ausübt und „zunehmend die staatliche Islampolitik sowie den öffentlichen Dialog“ dominiert, der oder das handelt politisch und nicht religiös. Und wer oder was politisch handelt, der oder das tut dieses auf der Grundlage einer Weltanschauung.

Weltanschauungen aber sind laut Grundgesetz ausdrücklich nicht gleich Religion – und das aus gutem Grunde. Denn auch wenn manche Weltanschauung – exemplarisch sei hier der Marxismus-Leninismus genannt – von seinen Anhängern fast schon religionsgleich verehrt wird, so fehlt der Weltanschauung dennoch die metaphysische Komponente des Transzendenten, das eine Religion in ihrem Kern ausmacht.

Wenn es also in Abgrenzung zum Islam einen politischen Islam gibt, dann ist dieser politische Islam etwas, das eine Religion vergewaltigt, um daraus einen politischen Herrschaftsanspruch abzuleiten. Wenn dazu der Koran herangezogen wird und herangezogen werden kann, weil dieses frühmittelalterliche Elaborat über zahllose Passagen verfügt, die eindeutig politisch-totalitären Anspruch und Charakter haben, dann hätten entweder sich die unpolitischen Muslime aktiv von diesem „politischen Islam“ zu distanzieren – oder aber, sie unterstützen, wenn sie dieses nicht tun, die Annahme, dass sie selbst Anhänger eben eines solchen politischen Islam sind – und damit nicht als Verfechter einer Glaubensgemeinschaft verstanden werden können, sondern einer politisch-ideologischen Machtbestrebung angehören.

Mazyeks Selbstbekenntnis zum politischen Islam

Damit sind wir wieder bei Mazyek und seiner nicht auf Fakten basierenden Tatsachenbehauptung. Oder sollten wir vielleicht besser von einem Selbstbekenntnis sprechen?

Die offensichtliche Unwahrheit liegt in der Behauptung, die AfD bezeichne „den Islam als totalitäre Ideologie“. Das tut sie nicht – weder in dem als Quelle anzunehmenden Wahlprogramm der AfD–Sachsen, noch im Grundsatzprogramm der Bundespartei. Zwar geht Letzteres in Kapitel 7 noch umfangreicher als die Sachsen auf den Islam ein, warnt dort vor einer politischen Einflussnahme dieser arabischen Philosophie – doch die Partei stellt dort ausdrücklich auch fest: „Viele Muslime leben rechtstreu sowie integriert und sind akzeptierte und geschätzte Mitglieder unserer Gesellschaft. Die AfD verlangt jedoch zu verhindern, dass sich islamische Parallelgesellschaften mit Scharia-Richtern bilden und zunehmend abschotten. Sie will verhindern, dass sich Muslime bis zum gewaltbereiten Salafismus und Terror religiös radikalisieren.“

Auch hier (trotz der unsinnigen Floskel des „religiös radikalisieren“, denn sie steht im Widerspruch zur Trennung von politischem und nicht-politischem Islam): Eine strikte Unterscheidung zwischen einem „unpolitischen“ Moslem, der die Worte Mohammeds lediglich als Grundlage einer transzendenten Glaubensvorstellung nutzt, und jenen, für die der Koran Grundlage eines imperialistisch-rassistischen Kampfes mit Alleinherrschaftsanspruch ist.

Das allerdings erwähnt Mazyek nicht. Vielmehr erfolgt durch ihn – und nicht durch die AfD – die Gleichsetzung von politischem und unpolitischem Islam, wenn er die Differenzierung durch die AfD schlicht nicht zur Kenntnis nimmt. Anders formuliert: Für den Vorsitzenden des Verbandes der islamischem Verbände scheint ein unpolitischer Islam offenbar überhaupt nicht vorstellbar, wenn er aus dem ausdrücklichen Hinweis der AfD auf einen „politischen Islam“ undifferenziert einfach nur „den Islam“ macht. Damit bestätigt er dann in der Sache zwar meine wiederholt dargelegte These – argumentiert nicht aber auf der Basis dessen, was die AfD behauptet.

Diese nicht vorhandene Fähigkeit oder Bereitschaft zur Differenzierung durch Mazyek kann letztlich nur so verstanden werden, dass Mazyek selbst ein Vertreter einer moslemischen Sichtweise ist, welche das vorgebliche Glaubenswerk als machtpolitisch-totalitären Weltherrschaftsanspruch versteht.  Damit allerdings führte an der Feststellung kein Weg vorbei: Mazyek wäre es, der nicht auf dem Boden des deutschen Grundgesetzes steht, sondern stattdessen offenbar einen sogenannten Glaubensstaat anstrebt, in dem auf demokratischem Wege menschengemachtes Recht durch sogenanntes Gottesrecht ersetzt wird, indem eine angeblich unpolitische Glaubensauffassung gleichgesetzt wird mit einer pseudoreligiösen politischen Ideologie.

Mazyeks Probleme mit dem Grundgesetz

Die Annahme, dass Mazyek erhebliche Probleme mit dem Grundgesetz zu haben scheint, belegte er nicht nur durch seine einst in „Die Welt“ dargelegte, absurde Idee, ein virtuelles Gottesrecht sei mit dem Grundgesetz vereinbar (im Nachtrag der entsprechende Ausschnitt des Interviews). Auch seine aktuellen Einlassungen geben Grund zur Sorge. Denn er stellt ja nicht nur eine unzutreffende Behauptung über die AfD auf – er wagt sich auch an eine abenteuerliche Grundgesetzinterpretation.

Noch einmal die auf einer unzutreffenden Behauptung hinsichtlich der AfD basierende Aussage Mazyeks: „Das ist nicht nur eine religionsfeindliche, sondern eine grundgesetzfeindliche Position.“

Vorab und nur der Vollständigkeit halber: „religionsfeindlich“ könnte die Aussage der AfD, wenn überhaupt, dann nur in dem Falle sein, dass sie eine Religion beträfe. Sie betrifft jedoch explizit den „politischen Islam“, der durch die mangelnde Differenzierung nun tatsächlich in den Augen Mazyeks identisch mit dem Islam zu sein scheint – nicht jedoch dieses in der Position der AfD ist. Insofern kann die AfD-Darstellung dann nicht „religionsfeindlich“ sein, wenn es tatsächlich eine Unterscheidung zwischen politischem und unpolitischem Islam gäbe und der politische Islam von einem unpolitischen Islam abweichend als Ideologie mit realpolitischem Weltherrschaftsanspruchs zu verstehen ist.

Völlig absurd allerdings wird die Tatsachenbehauptung des Mazyek, wenn er der Darstellung der AfD unterstellt, diese sei „grundgesetzfeindlich“ – was nichts anderes ist als ein Synonym für verfassungsfeindlich, weshalb Mazyek nun in der Hybris eines Verfassungsgerichts die AfD zu einer verfassungsfeindlichen Organisation erklärt, was nicht nur exklusive Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sondern seitens der AfD durch als Verleumdung zu ahndende Unterstellung auch gerichtsfähig wäre. Denn – siehe oben – Mazyek verbreitet hier keine Meinung, sondern behauptet etwas, das als Tatsache deklariert ist.

Mazyek liegt auch in der Sache falsch

Doch auch in der Sache wäre die Behauptung, nähme man sie lediglich als eine persönliche Meinung des Herrn, unzutreffend. Mehr noch – in ihrer logischen Umkehr ist sie selbst nicht durch das Grundgesetz gedeckt.

Es gibt keinen Grundgesetzartikel, der politische Weltanschauungen – auch Ideologien genannt – vor Kritik oder Ablehnung schützt. Ganz im Gegenteil gibt Artikel 2 GG jedem Deutschen das Recht, nach Belieben gegen Weltanschauungen zu wettern, diese zu karikieren, sie wissenschaftlich und selbst unwissenschaftlich auf ihren Inhalt zu untersuchen und daraus auch abwertende Urteile zu ziehen. Mehr noch aber fällt auch die Religionskritik und das Individualrecht auf Ablehnung einer Religion unter den Artikel 2 – und nun einmal unterstellt, bei der arabischen Weltanschauung namens Islam handelte es sich tatsächlich um eine Religion, dann wäre zwar deren private Ausübung durch einen Bürger Deutschlands über das Grundgesetz gewährleistet – ebenso aber auch die kritische Beschäftigung damit und die Ablehnung derselben.

Wer „grundgesetzfeindlich“ agiert  – und wer nicht

Im uneingeschränkten Widerspruch zu der unzutreffenden Grundgesetzinterpretation des Mazyek steht in der Bundesrepublik die Beschäftigung und insbesondere die Kritik an Weltanschauungen, die sich selbst als Religion bezeichnen oder auch offiziell als Religionsgesellschaft anerkannt sind, unter dem Schutz des Grundgesetzes. So steht es in Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 5 dieses Gesetzes. Es agiert nicht „grundgesetzfeindlich“, wer sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahrnimmt und dieses mit einer Religionskritik oder auch der öffentlich deklarierten Ablehnung einer Religion verknüpft. Nicht nur die christlichen Glaubensgesellschaften leben damit seit Generationen.

Derjenige aber, der eine solche Kritik als „grundgesetzfeindlich“ bezeichnet und damit dieses Grundrecht in Frage stellt, agiert „grundgesetzfeindlich“ und belegt mit solchen Aussagen, dass er offensichtlich nicht auf dem Boden des Grundgesetzes steht.

Wer sogar den sogenannten politischen Islam, der nichts anderes ist als ein nicht selten sogar terroristisch auftretender, politischer Machtanspruch, auf Grundlage des Grundgesetzes vor Kritik und Ablehnung schützen will, der hat Grundlegendes der deutschen und europäischen Kultur schlicht nicht verstanden. Das Grundgesetz, das jene Person als Anhänger eines politischen Islam in seinem offensichtlich ideologischen Ansatz für seine politischen Ziele zu instrumentalisieren sucht, ist dieser Person offenbar in einem kaum zu beschreibenden Umfange fremd. Oder vielleicht auch nicht – und sie behandelt es ebenso, wie sie den Koran behandelt: Als beliebig in ihrem Sinne interpretierbare Worthülsen, die sie für ihr persönliches Machtstreben beliebig zu missbrauchen sucht.

Das allerdings ist, so sie auf den obersten Moslem-Funktionär zutreffen sollte, als Vermutung nur eine Meinungsäußerung – und keine Tatsachenfeststellung. Und als solche ist auch sie durch das Grundgesetz geschützt.

©20190903 spahn

Anhang:
Ausschnitt aus dem Interview „Die Welt“ mit Aiman Mazyek, veröffentlicht am 3. März 2011

Welt Online: Im ägyptischen Recht etwa spielt das islamische Rechtssystem der Scharia eine tragende Rolle. Wie soll Demokratie mit der Scharia vereinbar sein?

Mazyek: Ich denke das geht, indem wir zunächst sagen, was wir unter Scharia verstehen, denn da gibt es große Missverständnisse, die wir aufarbeiten müssen. Scharia ist eine Art muslimischer Katechismus, welcher göttliche unveränderliche Vorschriften wie z.B. die fünf Säulen und insbesondere Dinge des Glaubens  beinhaltet. Ein großer Teil der Scharia besteht aus veränderlichen Richtlinien, die die Gelehrten im Laufe der Zeit durch theologische Gutachten abgeleitet haben, welche demnach disponibel sind. Oft wird Scharia fälschlich mit drakonischem Strafgericht gleich gesetzt oder Kritiker schreiben für ihre polemischen Zuspitzungen der Scharia die Rolle eines Antisystems zur Demokratie zu. Beides trifft nicht zu und hat mit der eigentlichen Bedeutung nichts gemein.

Welt Online: Das ist eine sehr eigenwillige Interpretation…

Mazyek: … interessant, dass Sie das so sagen, man könnte meinen, Ihnen ist einer extreme Sichtweise lieber.

Welt Online: In Scharia-Staaten werden Urteile gesprochen und vollstreckt, die mit den Prinzipien eines Rechtsstaates ganz und gar nicht vereinbar sind.

Mazyek: Und hierzulande wird dies dann alles eins zu eins dem Islam in die Schuhe geschoben, ohne eine einzige Sekunde zu verweilen, ob dies nun islamisch gerechtfertigt ist, oder ob dies wieder einmal nur zur Macherhaltung für irgendeiner Diktatur herhalten musste. Sie ist, ich wiederhole es noch einmal, vor allem ein Kanon unverrückbarer Glaubensfragen. Der Rest muss immer wieder neu interpretiert werden.

*

Hinweis: Mazyek unterschlägt, dass a. Die Scharia in islamischen Staaten als Gottesrecht Absolutheitsanspruch hat und über menschengemachtem Recht steht, sie allein schon daher unvereinbar ist mit dem Grundgesetz; b. Dass der Koran jegliche Interpretation des dort Geschriebenen strikt untersagt, weshalb nur jenes „Scharia-Recht“ interpretiert werden könnte, welches nicht durch den Koran vorgegeben ist.

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